I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in den Streitjahren 1999 bis 2003 Organträger mehrerer Organgesellschaften. Die Unternehmen des Organkreises betrieben Spielhallen, in denen sowohl Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit als auch Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt waren.
Die Klägerin ging zunächst davon aus, dass sowohl die Umsätze mit Geldspielgeräten als auch die Umsätze mit Unterhaltungsspielgeräten steuerpflichtig seien. Mit Schreiben vom 22. August 2003 beantragte sie demgegenüber, die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001 gemäß § 164 der Abgabenordnung zu ändern, da die Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielgeräte steuerfrei seien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag ab. Ein hiergegen eingelegter Einspruch wurde einvernehmlich ruhend gestellt.
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