I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Jahr 1997 auf seinem in A gelegenen Grundstück ein Zweifamilienhaus errichtet. Die Hauptwohnung hat eine Wohnfläche von 228,42 qm, die abgeschlossene Einliegerwohnung eine Größe von 53,71 qm. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte für das Grundstück durch Bescheid vom 7. November 2002 auf den 1. Januar 1998 die Grundstücksart "Zweifamilienhaus" und den Einheitswert im Sachwertverfahren auf 83 033 EUR fest.
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