BFH - Beschluss vom 22.07.2005
II B 121/04
Normen:
BewG § 76 Abs. 1, 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1979
BFH/NV 2005, 1979
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 04.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 492/03

Sachwertverfahren - ZFH

BFH, Beschluss vom 22.07.2005 - Aktenzeichen II B 121/04

DRsp Nr. 2005/15060

Sachwertverfahren - ZFH

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Wohnfläche von mehr als 220 qm einem EFH bzw. einem ZFH, das mindestens eines Wohnung dieser Größe enthält, eine besondere Gestaltung i. S. des § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG gibt. Neben dieser besonderen Gestaltung bedarf es keiner besonderen Ausstattungsmerkmale, um die Anwendung des Sachwertverfahrens zu rechtfertigen.2. Für die Wertermittlung im Sachwertverfahren reicht es aus, dass entweder eine besondere Gestaltung oder eine besondere Ausstattung vorliegt.3. Auf die gewandelten Wertvorstellungen vom Bewertungsstichtag kommt es grundsätzlich nicht an.

Normenkette:

BewG § 76 Abs. 1, 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Jahr 1997 auf seinem in A gelegenen Grundstück ein Zweifamilienhaus errichtet. Die Hauptwohnung hat eine Wohnfläche von 228,42 qm, die abgeschlossene Einliegerwohnung eine Größe von 53,71 qm. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte für das Grundstück durch Bescheid vom 7. November 2002 auf den 1. Januar 1998 die Grundstücksart "Zweifamilienhaus" und den Einheitswert im Sachwertverfahren auf 83 033 EUR fest.