BGH - Urteil vom 20.04.2023
III ZR 92/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1; WHG § 37 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BGHZ 237, 46
MDR 2023, 837
ZfBR 2023, 551
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 6/20
OLG Düsseldorf, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 59/21

Schadenersatzbegehren der Miteigentümer eines Grundstücks auf Ersatz eines Überschwemmungsschadens; Änderungen der Stärke oder Richtung des Wasserabflusses infolge einer üblichen landwirtschaftlichen Nutzung; Einschränkungen als Folge der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme im wasserrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis

BGH, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen III ZR 92/22

DRsp Nr. 2023/7389

Schadenersatzbegehren der Miteigentümer eines Grundstücks auf Ersatz eines Überschwemmungsschadens; Änderungen der Stärke oder Richtung des Wasserabflusses infolge einer üblichen landwirtschaftlichen Nutzung; Einschränkungen als Folge der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme im wasserrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis

a) § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG ist - wie einige seiner landesrechtlichen Vorgängerbestimmungen - einschränkend dahin auszulegen, dass jedenfalls solche Änderungen der Stärke oder Richtung des Wasserabflusses, die infolge einer üblichen landwirtschaftlichen Nutzung eintreten, grundsätzlich keine unzulässige Veränderung darstellen.b) Einschränkungen können sich aber aus der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme im wasserrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis ergeben. Fortführung und Weiterentwicklung von Senatsurteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90, BGHZ 114, 183 sowie BGH, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1; WHG § 37 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand