BAG - Urteil vom 19.08.2010
8 AZR 530/09
Normen:
AGG § 7; AGG § 10; AGG § 11;
Fundstellen:
AuR 2010, 399
BAG-Pressemitteilung Nr. 64/10
Vorinstanzen:
LAG München, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 719/08

Schadensersatz für einen nicht eingestellten Stellenbewerber wegen Altersdiskriminierung

BAG, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 530/09

DRsp Nr. 2010/15191

Schadensersatz für einen nicht eingestellten Stellenbewerber wegen Altersdiskriminierung

1. Stellen sind u.a. "altersneutral" auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund i.S. des § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. 2. a)Eine unzulässige Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass ein Bewerber wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. b) Es ist dann Sache des Arbeitgebers darzulegen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat.

Normenkette:

AGG § 7; AGG § 10; AGG § 11;

Gründe (Auszug):

[Pressemitteilung]

Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein "junger" Bewerber gesucht wird.

Der 1958 geborene Kläger ist Volljurist. Er bewarb sich im Jahre 2007 auf eine von der Beklagten geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung "zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen". Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin. Der Kläger hat von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000,00 Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt.