BGH - Urteil vom 09.02.2023
III ZR 125/20
Normen:
HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1; HGB § 253 Abs. 4; BGB § 826;
Fundstellen:
AG 2023, 535
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 04.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 30/19
LG Düsseldorf, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 67/14

Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen; Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung; Bewertung von Geldforderungen in der Handelsbilanz

BGH, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen III ZR 125/20

DRsp Nr. 2023/4842

Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen; Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung; Bewertung von Geldforderungen in der Handelsbilanz

1. Im Zivilprozess ist in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der richtigen bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung geboten, es sei denn, das Gericht verfügt ausnahmsweise selbst über die notwendige besondere Sachkunde und weist die Parteien zuvor hierauf hin.2. Stehen Unrichtigkeiten und Rechtsverstöße in Rede, die sich auf die Darstellung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Kapitalgesellschaft wesentlich auswirken, kann die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch einen Abschlussprüfer, von Ausnahmefällen abgesehen, zwar dazu führen, bei einem Vorstandsmitglied der Kapitalgesellschaft einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum anzunehmen. Das gilt aber nur für das redliche Vorstandsmitglied, das alle Aufklärungen und Nachweise, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind, erteilt respektive durch nachgeordnete Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte erteilen lässt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2020 aufgehoben.