OLG Hamm - Urteil vom 15.09.2015
9 U 178/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 298/13

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallUnzureichende Sachverhaltsaufklärung wegen weitergehender unfallbedingter GesundheitsbeeinträchtigungenVorliegen eines unfallbedingten Vorhofflimmerns mit darauf beruhendem Schlaganfall

OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 9 U 178/14

DRsp Nr. 2020/14370

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Unzureichende Sachverhaltsaufklärung wegen weitergehender unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen Vorliegen eines unfallbedingten Vorhofflimmerns mit darauf beruhendem Schlaganfall

Tenor

Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird das am 18.11.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 O 298/13) einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben, soweit die Klage des Klägers zu 2) abgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;

Gründe

I.