OLG Stuttgart - Urteil vom 27.09.2022
24 U 478/22
Normen:
BGB § 823 Abs.2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 28.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 300/21

Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen automatische Abgasabschalteinrichtung

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 24 U 478/22

DRsp Nr. 2024/6411

Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen automatische Abgasabschalteinrichtung

1. Bei einer Abschalteinrichtung, die - beim Vorliegen der äußeren Bedingungen - im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte - insbesondere solcher für eine manipulative Ausgestaltung - nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für den Hersteller handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt indes für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens des Herstellers und dessen vorsätzlichem Handeln nicht. 2. §§ 6, 27 EG FGV sind keine Schutzgesetze im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB. Insbesondere sind dafür, dass der EU-Verordnungsgeber durch die VO (EG) Nr. 715/2007 (Grundverordnung) oder die Richtlinie 2007/46/EG sowie der nationale Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG durch die EG-FGV auch die wirtschaftlichen Interessen individueller Erwerber von Kraftfahrzeugen schützen wollten, keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Tenor