BGH - Urteil vom 21.03.2023
XIII ZR 2/20
Normen:
EEG 2012 § 4 Abs. 2 S. 1; EEG 2012 § 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 47/14
OLG Brandenburg, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 116/15

Schadensersatzanspruch eines Betreibers einer Freiflächen-Photovoltaikanlage gegen den Netzbetreiber wegen der Verweisung an einen für ihn ungünstigen Netzverknüpfungspunkt; Verbindliche Reservierung von Einspeisekapazitäten bereits vor der anschlussfertigen Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien

BGH, Urteil vom 21.03.2023 - Aktenzeichen XIII ZR 2/20

DRsp Nr. 2023/12331

Schadensersatzanspruch eines Betreibers einer Freiflächen-Photovoltaikanlage gegen den Netzbetreiber wegen der Verweisung an einen für ihn ungünstigen Netzverknüpfungspunkt; Verbindliche Reservierung von Einspeisekapazitäten bereits vor der anschlussfertigen Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien

Eine verbindliche Reservierung von Einspeisekapazitäten bereits vor der anschlussfertigen Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist nicht von vornherein ausgeschlossen und kann dem Anschlussanspruch eines anderen Anlagenbetreibers an dem reservierten Verknüpfungspunkt entgegenstehen, selbst wenn dessen Anlage früher anschlussfertig errichtet wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

EEG 2012 § 4 Abs. 2 S. 1; EEG 2012 § 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, die eine Freiflächen-Photovoltaikanlage betreibt, verlangt von der beklagten Netzbetreiberin Schadensersatz wegen der Verweisung an einen für sie ungünstigen Netzverknüpfungspunkt.