BGH - Urteil vom 18.09.2023
VIa ZR 1724/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 36/20
OLG Koblenz, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 835/21

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeuges gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

BGH, Urteil vom 18.09.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1724/22

DRsp Nr. 2023/13711

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeuges gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1 und zu 5 zum Nachteil des Klägers entschieden hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Tatbestand