BGH - Urteil vom 13.11.2023
VIa ZR 252/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 28.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 308/21
OLG Nürnberg, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 2744/21

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs aufgrund sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kfz; Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

BGH, Urteil vom 13.11.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 252/22

DRsp Nr. 2023/16219

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs aufgrund sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kfz; Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Januar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers - mit Ausnahme der begehrten Freistellung von Zinsen auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten - zurückgewiesen worden ist.