BGH - Urteil vom 13.11.2023
VIa ZR 582/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 27.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1344/20
OLG Oldenburg, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 262/21

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs aufgrund sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kfz; Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

BGH, Urteil vom 13.11.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 582/22

DRsp Nr. 2023/16221

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs aufgrund sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kfz; Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1;

Tatbestand