BGH - Urteil vom 20.07.2023
III ZR 267/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO 715/2007/EG Art. 5;
Fundstellen:
BB 2023, 1985
MDR 2023, 1312
WM 2023, 1839
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 44/19
OLG Naumburg, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 161/19

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung; Ersatz des Differenzschadens

BGH, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen III ZR 267/20

DRsp Nr. 2023/11293

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung; Ersatz des Differenzschadens

Unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV steht dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu (Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 31. August 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Oktober 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung

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des Klageantrags zu 1, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 33.652,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch in Höhe von 4 Prozent p.a., aus einem Betrag von 38.433,66 € seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz V-Klasse mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX begehrt hat, und

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des Klageantrags zu 2

zurückgewiesen worden ist.