BGH - Urteil vom 18.09.2023
VIa ZR 92/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 125/20
OLG Celle, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 1222/20

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller aufgrund sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Zustehen eines Anspruchsauf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

BGH, Urteil vom 18.09.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 92/22

DRsp Nr. 2023/13405

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller aufgrund sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Zustehen eines Anspruchsauf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Dezember 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Tatbestand