BGH - Urteil vom 13.11.2023
VIa ZR 387/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 169/18
OLG Stuttgart, vom 22.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen U 67/19

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller aus unerlaubter Handlung wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Sittenwidriges Verhalten aus der Implementierung des sog. Thermofensters; Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

BGH, Urteil vom 13.11.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 387/22

DRsp Nr. 2024/852

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller aus unerlaubter Handlung wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Sittenwidriges Verhalten aus der Implementierung des sog. Thermofensters; Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu 1 und zu 3 zurückgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1;

Tatbestand