BGH - Urteil vom 11.09.2023
VIa ZR 1669/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 123/21
OLG Stuttgart, vom 13.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 1744/22

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aufgrund Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen (hier: sog. Thermofenster); Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

BGH, Urteil vom 11.09.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1669/22

DRsp Nr. 2023/13117

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aufgrund Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen (hier: sog. Thermofenster); Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

1. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist.2. Soweit ein Anschlussberufungskläger eine von dem Ersturteil ausgehende Beschwer bekämpft, sind nach § 524 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO an die Begründung der Anschlussberufung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Begründung der Berufung. Dem wird eine ausschließliche Bezugnahme auf das Vorbringen erster Instanz und die dort eingereichten Schriftsätze nicht gerecht.

Tenor