BGH - Urteil vom 11.09.2023
VIa ZR 83/23
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 43/22
OLG Stuttgart, vom 17.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 1844/22

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aufgrund Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Anrechnung einer Nutzungsentschädigung auf Basis einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung

BGH, Urteil vom 11.09.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 83/23

DRsp Nr. 2023/13210

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aufgrund Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Anrechnung einer Nutzungsentschädigung auf Basis einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. Mai 2022 die Klage auf Zahlung in Höhe von 163,20 € nebst Zinsen aus 18.640,66 € vom 7. Januar 2022 bis 25. August 2022 und aus 163,20 € ab dem 26. August 2022 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs abgewiesen hat.