BGH - Urteil vom 10.07.2023
VIa ZR 1119/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 830 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 1042
NJW 2023, 3580
WM 2023, 1530
ZIP 2023, 1695
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 19.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 764/21
OLG Oldenburg, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 250/21

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Motorhersteller wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen im Kfz; Darlegungslast und Beweislast eines Käufers für das Vorhandensein der Abschalteinrichtung; Haftung des Motorherstellers als Gehilfe des Fahrzeugherstellers

BGH, Urteil vom 10.07.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1119/22

DRsp Nr. 2023/9797

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Motorhersteller wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen im Kfz; Darlegungslast und Beweislast eines Käufers für das Vorhandensein der Abschalteinrichtung; Haftung des Motorherstellers als Gehilfe des Fahrzeugherstellers

a) Die Sonderpflicht, für ein Kraftfahrzeug eine mit den gesetzlichen Vorgaben konvergierende Übereinstimmungsbescheinigung auszugeben, trifft den Fahrzeughersteller, nicht den Motorhersteller. Der Motorhersteller kann, weil er die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausgibt, weder Mittäter einer diese Sonderpflicht verletzenden Vorsatztat des Fahrzeugherstellers noch mittelbarer (Vorsatz-)Täter hinter dem (gegebenenfalls fahrlässig handelnden) Fahrzeughersteller sein (Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03, NJW-RR 2005, 556, 557).