BGH - Beschluss vom 06.12.2023
VII ZR 546/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 27 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 195/19
OLG Köln, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 52/20

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung; Geeignetheit des Kriteriums der Prüfstandsbezogenheit zur Abgrenzung

BGH, Beschluss vom 06.12.2023 - Aktenzeichen VII ZR 546/21

DRsp Nr. 2024/1062

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung; Geeignetheit des Kriteriums der Prüfstandsbezogenheit zur Abgrenzung

1. Das Kriterium der Prüfstandsbezogenheit ist grundsätzlich geeignet, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen kann, zu unterscheiden. 2. Im Hinblick auf die Schlüssigkeit und Erheblichkeit entsprechenden Sachvortrags darf eine Partei auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat. Insbesondere darf sich der Kläger, der nicht Adressat des Rückrufbescheids ist, darauf beschränken zu behaupten, das KBA habe den Rückruf wegen einer manipulierten Software angeordnet, für die er zudem behauptet, sie sei prüfstandsbezogen. Sodann ist es an der Beklagten als Empfängerin des Rückrufbescheids, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast ihrerseits dazu vorzutragen, was der Grund des Rückrufs ist, wenn auch die sekundäre Darlegungslast keine prozessuale Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage von Urkunden begründet.