BGH - Beschluss vom 24.04.2023
VIa ZR 1216/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 237/20
OLG Stuttgart, vom 21.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 89/21

Schadensersatzanspruch gegen die Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit der Abgasrückführung

BGH, Beschluss vom 24.04.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1216/22

DRsp Nr. 2023/10629

Schadensersatzanspruch gegen die Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit der Abgasrückführung

Hat der Fahrzeugkäufer den Kaufvertrag in dem Wissen geschlossen, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufwies, von der die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung ausging, so ist sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht nicht verletzt worden, ohne dass es auf die Vernünftigkeit oder Unvernünftigkeit seines Willensentschlusses ankäme.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2022 durch Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 16.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.