Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2022 durch Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 16.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.
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