OLG Köln - Beschluss vom 15.04.2015
18 U 229/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 31; StGB § 263 Abs. 1; StGB § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 731/05

Schadensersatzanspruch gegen einen Vermittler einer KapitalanlageTürkisches KapitalmarktrechtSchutzbereich von Vorschriften des BGB

OLG Köln, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 18 U 229/14

DRsp Nr. 2020/14446

Schadensersatzanspruch gegen einen Vermittler einer Kapitalanlage Türkisches Kapitalmarktrecht Schutzbereich von Vorschriften des BGB

Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem türkischen Kapitalmartkrecht lassen sich keine Schadensersatzansprüche ableiten weil eine Vorschrift des BGB türkisches Kapitalmarktrecht nicht schützt; in den Schutzbereich fallen lediglich Rechtsnormen, die im Inland unmittelbar gegenüber dem Bürger gelten.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.11.2014 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 31; StGB § 263 Abs. 1; StGB § 25 Abs. 1;

Gründe

I.

Nach derzeitiger Beurteilung durch den Senat ist die Berufung des Klägers zwar zulässig, aber offensichtlich unbegründet, weil das Landgericht das Versäumnisurteil zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen hat.