OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.12.2022
1 U 82/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 852; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 457/20

Schadensersatzansprüche aus Kfz-Kauf gegen Hersteller des Kfz-Motors aufgrund des DieselskandalsBeginn Verjährungsfrist bezüglich Schadensersatzansprüchen aus dem DieselskandalDefinition grob fahrlässige Unkenntnis als Voraussetzung für VerjährungsbeginnVerjährungsneubeginn bezüglich Schadensersatzansprüchen aus Kfz-Kauf infolge Software-Update

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.12.2022 - Aktenzeichen 1 U 82/21

DRsp Nr. 2023/13738

Schadensersatzansprüche aus Kfz-Kauf gegen Hersteller des Kfz-Motors aufgrund des Dieselskandals Beginn Verjährungsfrist bezüglich Schadensersatzansprüchen aus dem Dieselskandal Definition grob fahrlässige Unkenntnis als Voraussetzung für Verjährungsbeginn Verjährungsneubeginn bezüglich Schadensersatzansprüchen aus Kfz-Kauf infolge Software-Update

Ein Software-Update des Herstellers eines Kfz-Motors stellt kein Anerkenntnis gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar. Damit führt das Update auch nicht zu einem Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kfz-Käufers gegen den Hersteller des Motors auf Schadensersatz aufgrund des Dieselskandals.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.03.2021, Az. 28 O 457/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Wert des Berufungsverfahrens: 14.823 EUR

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 852; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242;

Gründe

A.

Der Kläger verlangt von der beklagten V. AG Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal.

I.

1. 2. 3. 4.