OLG Brandenburg - Urteil vom 16.12.2020
7 U 45/19
Normen:
HGB § 475;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 107/15

Schadensersatzansprüche des Einlagerers eines Bootes

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 7 U 45/19

DRsp Nr. 2021/2134

Schadensersatzansprüche des Einlagerers eines Bootes

1. Ein Lagerhalter verletzt seine sich aus dem Lagervertrag über die Einlagerung eines Bootes ergebenden Pflichten, wenn er dieses nach dem Slippen und Kranen nicht in eine Halle verbringt, die verschlossen, besonders gesichert und überwacht ist, sondern das Boot zunächst auf einem lediglich mit einem Maschendrahtzaun eingefriedeten Areal abstellt. 2. Bei einem in den Vorjahren vereinbarten Haftungsausschluss "für Schäden durch Diebstahl, Brand sowie Umwelteinflüsse" handelt es sich jedenfalls dann um Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn diese auch mit anderen Kunden des Lagerhalters vereinbart worden sind. Dabei ist ein Aushandeln i.S. von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB nur gegeben, wenn der Haftungsausschluss ernsthaft zur Disposition gestellt worden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn feststeht, dass der Lagerhalter den Vertrag ohne den Nachweis einer Versicherung nicht geschlossen hätte. 3. Eine Klausel, die die Haftung für "Schäden durch Diebstahl, Brand sowie Umwelteinflüsse" ausschließt und darauf hinweist, dass "jeder Kunde .... sein Boot und Motor selbst versichern" muss, verstößt gegen § 309 Nr. 7 a) und b) BGB und ist unwirksam.