OLG Stuttgart - Urteil vom 20.09.2022
12 U 140/21
Normen:
ZPO § 313a Abs. 1; ZPO § 540 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 306/20

Schadensersatzansprüche Kfz-Käufer gegen Kfz-Hersteller bezüglich installierter PrüfstandserkennungssoftwareVerjährung Schadensersatzansprüche Kfz-Käufer im sogenannten DieselskandalAnspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach Eintritt der Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter HandlungAnsprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen Motorhersteller bei Inverkehrbringen Kfz samt Motor durch Tochtergesellschaft

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2022 - Aktenzeichen 12 U 140/21

DRsp Nr. 2023/13741

Schadensersatzansprüche Kfz-Käufer gegen Kfz-Hersteller bezüglich installierter Prüfstandserkennungssoftware Verjährung Schadensersatzansprüche Kfz-Käufer im sogenannten "Dieselskandal" Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach Eintritt der Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen Motorhersteller bei Inverkehrbringen Kfz samt Motor durch Tochtergesellschaft

Ansprüche eines Kfz-Käufers aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Motorhersteller bestehen nicht, wenn das Kfz samt dem Motor durch den Kfz-Hersteller in Verkehr gebracht wurde, da der Motorhersteller nicht durch den Verkauf an den Kfz-Käufer einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, sondern nur der Kfz-Hersteller. Auch wenn der Kfz-Hersteller eine Tochtergesellschaft des Motorherstellers ist, ändert sich an dieser Bewertung nichts.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 23.04.2021, Az. 3 O 306/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

3.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.130,56 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § Abs. ;