BGH - Urteil vom 13.04.2023
III ZR 17/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 849
NZBau 2023, 587
ZfBR 2023, 658
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 11.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 154/19
SchlHOLG, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 16/21

Schadensersatzbegehren eines Stromnetzbetreibers wegen Beschädigung einer Stromleitung; Mitarbeiter eines privaten Unternehmens als Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne

BGH, Urteil vom 13.04.2023 - Aktenzeichen III ZR 17/22

DRsp Nr. 2023/8595

Schadensersatzbegehren eines Stromnetzbetreibers wegen Beschädigung einer Stromleitung; Mitarbeiter eines privaten Unternehmens als Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne

1. Die Errichtung von Schutzplanken an Straßen ist eine Maßnahme im Bereich der Daseinsvorsorge. Wird diese Aufgabe Privaten übertragen, kommt eine Haftung des Staates in der Regel nicht in Betracht, weil diese Aufgabe keinen engen Bezug zur Eingriffsverwaltung aufweist.2. Dass ein Privater bei der übertragenen Aufgabe Leistungsbeschreibung sowie eine Reihe technischer Anforderungen zu beachten hatte und standardisierte Bauteile verwendet wurden, macht ihn nicht zum bloßen "verlängerten Arm" der öffentlichen Hand.3. Tiefbauunternehmer haben bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen, äußerste Vorsicht walten zu lassen und müssen sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewusst sein, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können.

Tenor