BGH - Urteil vom 20.08.2015
III ZR 57/14
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 2241
BB 2015, 2387
BFH/NV 2015, 1663
DB 2015, 2196
DB 2015, 6
DStR 2015, 14
DStR 2015, 2787
DZWIR 2016, 52
MDR 2015, 1179
NJW 2015, 8
NJW-RR 2016, 115
NZM 2016, 488
WM 2015, 1803
WM 2016, 198
ZIP 2015, 1932
ZIP 2015, 71
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 05.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 368/09
OLG Karlsruhe, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 159/11

Schadensersatzrechtliche Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds als Veräußerung eines Grundstücks; Berechtigung eines Geschädigten zur Geltendmachung eines Schadensersatzes i.R.d. mit einem Dritten durchgeführten Beratung

BGH, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen III ZR 57/14

DRsp Nr. 2015/16294

Schadensersatzrechtliche Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds als Veräußerung eines Grundstücks; Berechtigung eines Geschädigten zur Geltendmachung eines Schadensersatzes i.R.d. mit einem Dritten durchgeführten Beratung

EStG § 23 a) Die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ist keine Veräußerung eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts im Sinne des § 23 EStG. Auch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG kommt nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, WM 2013, 211). Die Steuerbarkeit der Schadensersatzleistung scheidet daher jedenfalls nicht im Hinblick auf § 23 EStG aus.b) Zur Frage der Berechtigung eines Geschädigten, der wegen der Schlechtleistung eines Anlageberatungsvertrags Schadensersatz geltend macht, wenn er mit einem Dritten zusammen beraten worden ist und aus der fehlerhaft empfohlenen Beteiligung ein gemeinsamer Schaden entstanden ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 30. Januar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin und des Drittwiderbeklagten erkannt worden ist, und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: