BGH - Urteil vom 13.11.2023
VIa ZR 591/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 292/19
OLG Karlsruhe, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 205/20

Schadensersatzzahlung aus unerlaubter Handlung wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kfz; Zustehen eines Anspruchs eines Käufers auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

BGH, Urteil vom 13.11.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 591/22

DRsp Nr. 2023/16222

Schadensersatzzahlung aus unerlaubter Handlung wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kfz; Zustehen eines Anspruchs eines Käufers auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch.