FG Düsseldorf - Urteil vom 15.11.2023
4 K 1227/23 Erb
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ErbStB 2024, 61
ZEV 2024, 199

Schenkungsteuerliche Berücksichtigung von gegenüber der Tante als Schenkerin erbrachten Pflegeleistungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2023 - Aktenzeichen 4 K 1227/23 Erb

DRsp Nr. 2024/605

Schenkungsteuerliche Berücksichtigung von gegenüber der Tante als Schenkerin erbrachten Pflegeleistungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die schenkungsteuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen, die sie gegenüber ihrer Tante, S. M. (Schenkerin), erbracht hat.

Der Ehemann der Schenkerin verstarb im Jahr 1980. Seitdem pflegte die Klägerin diese, da sie aufgrund ihrer Unbeholfenheit, Unselbständigkeit und zunehmenden körperlichen Gebrechen nicht in der Lage war, die alltäglichen Aufgaben allein zu bewältigen.

Mit notariellem Vertrag vom 6.2.2017 (Notar B., UR-Nr: N01) übertrug die Schenkerin das Grundstück N.-straße, A-stadt, auf die Klägerin. Dem Vertrag war ein Schreiben der Schenkerin vom 27.1.2017 beigefügt, mit dem diese sich für die jahrzehntelange Betreuung durch die Klägerin bedankte. In dem Schreiben erklärte sie zudem, dass sie sich immer auf die Klägerin habe verlassen können und diese ihr Tag und Nacht zur Verfügung gestanden habe, weshalb sie der Klägerin den näher bezeichneten Grundbesitz schenken wolle. Herrn O., dem Steuerberater der Schenkerin, sei dieser Wille seit vielen Jahren bekannt.

Am 26.3.2017 verstarb die Schenkerin.