BAG - Urteil vom 19.03.2015
8 AZR 67/14
Normen:
BGB § 276 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BBiG § 10 Abs. 2; BBiG § 13; SGB VII § 105 Abs. 1;
Fundstellen:
AP SGB VII § 105 Nr. 5
AUR 2015, 196
AUR 2015, 201
AUR
ArbRB 2015, 295
BB 2015, 1971
BB 2015, 2041
BB 2015, 820
DStR 2015, 1006
EzA-SD 2015, 8
MDR 2015, 15
NJW 2015, 8
NZA 2015, 1057
NZA 2015, 6
NZA-RR 2015, 5
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 16 vom 19.03.2015
VersR 2015, 1254
r+s 2015, 629
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 269/13
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 4510/12

Schmerzensgeld und Schadensersatz im BerufsausbildungsverhältnisUmfang des Schadensersatzes für Verletzungen eines Mit-Auszubildenden durch den Wurf eines Wuchtgewichts

BAG, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 67/14

DRsp Nr. 2015/5713

Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis Umfang des Schadensersatzes für Verletzungen eines Mit-Auszubildenden durch den Wurf eines Wuchtgewichts

Orientierungssätze: 1. Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer. 2. Entscheidend für das Vorliegen einer "betrieblichen Tätigkeit" und das Eingreifen des Haftungsausschlusses iSv. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde. 3. Nicht jede Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers muss zwingend eine betriebsbezogene sein. Ebenso wenig führt bereits die Benutzung eines Betriebsmittels zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war. 4. Ein Schaden, der nicht in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wird, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen.