OLG Köln - Urteil vom 28.02.2024
5 U 60/23
Normen:
WBVG § 9 Abs. 2 S. 1, 2, 3; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;

Schriftliche Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung des Entgelts durch den Unternehmer gegenüber dem Verbraucher i.R.e. Heimvertrags; Führen der Erhebung der Widerklage im hiesigen Berufungsverfahren zur Hemmung der Verjährungsfrist

OLG Köln, Urteil vom 28.02.2024 - Aktenzeichen 5 U 60/23

DRsp Nr. 2024/4661

Schriftliche Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung des Entgelts durch den Unternehmer gegenüber dem Verbraucher i.R.e. Heimvertrags; Führen der Erhebung der Widerklage im hiesigen Berufungsverfahren zur Hemmung der Verjährungsfrist

Zu den formellen Anforderungen an die Begründung eines Entgelterhöhungsverlangens gemäß §9 WBVG.

Tenor

Auf die Berufung und Widerklage der Beklagten wird das am 30.05.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 15 O 350/21 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.672,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2021 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, ihre Zustimmung zu der mit Schreiben vom 29.05.2019 von 82,11 € um 0,38 € auf 82,49 € angekündigten Entgelterhöhung pro Tag zum 01.06.2019 und zu der mit Schreiben vom 14.05.2020 von 140,16 um 7,03 € auf 147,19 € angekündigten Entgelterhöhung pro Tag zum 01.06.2020 zu erklären.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. S. 1, 2, 3;