BGH - Beschluss vom 05.09.2023
1 StR 109/23
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; AO § 374 Abs. 1; StGB § 259 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 374
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 245 Js 191/20

Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei

BGH, Beschluss vom 05.09.2023 - Aktenzeichen 1 StR 109/23

DRsp Nr. 2023/13337

Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei

Zwar genügt es für ein Sichverschaffen im Sinne des § 374 Abs. 1 AO, wenn der Vortäter die Sache an eine Mehrheit von Personen übergibt und diese untereinander Mitverfügungsbefugnis erlangen. Dennoch bedarf es Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach eigenem Gutdünken über die Sache verfügen konnte und dies auch wollte.

Tenor

1.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2022, soweit es sie betrifft, aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer das Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; AO § 374 Abs. 1; StGB § 259 Abs. 1;

Gründe