BGH - Urteil vom 09.08.2023
1 StR 492/22
Normen:
AO § 374 Abs. 1; AO § 374 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 01.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Js 53/20

Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei; Anordnung der Einziehung des Wertes der nicht mehr gegenständlich vorhandenen Provision

BGH, Urteil vom 09.08.2023 - Aktenzeichen 1 StR 492/22

DRsp Nr. 2023/15528

Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei; Anordnung der Einziehung des Wertes der nicht mehr gegenständlich vorhandenen Provision

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. August 2022 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 17.425 Euro angeordnet wird.

2.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Staatskasse fallen die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zur Last; dies gilt nicht für die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten und Auslagen, die die Einziehung betreffen; diese trägt der Angeklagte.

Normenkette:

AO § 374 Abs. 1; AO § 374 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in fünf Fällen und wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.862,50 Euro angeordnet. Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.