BGH - Beschluss vom 31.10.2023
3 StR 282/23
Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StGB § 253; StGB § 255; BRAO §§ 53 f.;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 12.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2060 Js 60167/22

Schuldsprüche wegen (versuchter) räuberischer Erpressung; Angestrebte Bereicherung nach der materiellen Rechtslage zu Unrecht

BGH, Beschluss vom 31.10.2023 - Aktenzeichen 3 StR 282/23

DRsp Nr. 2023/16043

Schuldsprüche wegen (versuchter) räuberischer Erpressung; Angestrebte Bereicherung nach der materiellen Rechtslage zu Unrecht

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten M. und K. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. April 2023, zugleich soweit es den Mitangeklagten L. betrifft, aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und zum Vorstellungsbild des Geschädigten aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StGB § 253; StGB § 255; BRAO §§ 53 f.;

Gründe