Auf die Revisionen der Angeklagten M. und K. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. April 2023, zugleich soweit es den Mitangeklagten L. betrifft, aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und zum Vorstellungsbild des Geschädigten aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
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