BFH - Urteil vom 08.09.2010
VIII R 1/10
Normen:
EStG § 3c Abs. 2; EStG § 17;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 18/09

Schuldzinsen als Werbungskosten betreffend die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. v. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG); Erhöhung der Anschaffungskosten an einer GmbH infolge der Aufnahme eines Darlehens zur Refinanzierung einer Bürgschaftsinanspruchnahme

BFH, Urteil vom 08.09.2010 - Aktenzeichen VIII R 1/10

DRsp Nr. 2010/21375

Schuldzinsen als Werbungskosten betreffend die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. v. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG); Erhöhung der Anschaffungskosten an einer GmbH infolge der Aufnahme eines Darlehens zur Refinanzierung einer Bürgschaftsinanspruchnahme

NV: Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG anfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen.

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 2; EStG § 17;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die im Juni 2005 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist. Er hatte die Beteiligung im Privatvermögen gehalten. Zugunsten der GmbH hatte sich der Kläger verbürgt. 2003 wurde er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen und nahm deshalb im November 2003 ein Bankdarlehen über 320.000 EUR auf. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erhöhte den im Jahr 2003 berücksichtigten Verlust aus der Auflösung der Gesellschaft entsprechend.