BAG - Beschluß vom 15.01.1992
7 ABR 23/90
Normen:
ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 80 Abs. 1, § 83 Abs. 3 ; BGB § 400 ; BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 ; EStG § 3 Nr. 16, § 9 ; LStR (1987) Abschnitt 8 Abs. 2 Nr. 3 S. 1, Abschnitt 25 Abs. 9 Nr. 2 lit. b; ZPO § 65 Abs. 1 ; ZPO § 850 a Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 41 § 40 BetrVG 1972
BAGE 69, 214
BB 1992, 2150
BB 1993, 138
EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 68
MDR 1993, 249
NZA 1993, 189
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 21.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 1/89
LAG Schleswig-Holstein, vom 21.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 49/89

Schulung durch Gewerkschaft; steuerliche Pauschbeträge

BAG, Beschluß vom 15.01.1992 - Aktenzeichen 7 ABR 23/90

DRsp Nr. 1996/6289

Schulung durch Gewerkschaft; steuerliche Pauschbeträge

»1. Die Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 in Verb. mit § 37 Abs. 6 und § 65 Abs. 1 BetrVG ist durch den koalitionsrechtlichen Grundsatz eingeschränkt, daß die Gewerkschaft aus den Schulungsveranstaltungen zumindest keinen Gewinn erzielen darf. Das Fehlen eines Gewinns ergibt sich nicht schon daraus, daß der für die Unterbringung in Rechnung gestellte Tagessatz den steuerlichen Pauschbeträgen entspricht. 2. Jedenfalls wenn die Gewerkschaft den ihr abgetretenen Kostenerstattungsanspruch geltend macht, hat sie ihre erstattungsfähigen tatsächlichen Kosten im einzelnen anzugeben. 3. Wenn nach Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an die Gewerkschaft als Träger der Schulungsveranstaltung die Schulungsteilnehmer keinen Ansprüchen des Veranstalters mehr ausgesetzt sind, über die Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach keine Meinungsverschiedenheiten bestehen und sich der Streit über die Höhe der Kostenerstattung auf die Frage beschränkt, ob die Kostenrechnung der Gewerkschaft aus koalitionsrechtlichen Gründen zu beanstanden ist, sind in dem auf Antrag der Gewerkschaft eingeleiteten Beschlußverfahren weder die Schulungsteilnehmer noch der Betriebsrat zu beteiligen.«

Normenkette:

ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 80 Abs. 1, § 83 Abs. 3 ; BGB § 400 ; BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 ; § Nr. , § ;