EuGH - Urteil vom 05.05.2011
Rs. C-201/10
Normen:
BGB § 195; Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) Art. 3 Abs. 1; Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) Art. 3 Abs. 3;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 12.02.2010

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union; Rückforderung einer Ausfuhrerstattung; Grundsatz der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit; Analoge Anwendung nationaler Verjährungsregelungen; Ze Fu Fleischhandel GmbH (C-201/10) und Vion Trading GmbH (C-202/10) gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

EuGH, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen Rs. C-201/10 - Aktenzeichen Rs. C-202/10

DRsp Nr. 2011/9009

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union; Rückforderung einer Ausfuhrerstattung; Grundsatz der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit; 'Analoge' Anwendung nationaler Verjährungsregelungen; Ze Fu Fleischhandel GmbH (C-201/10) und Vion Trading GmbH (C-202/10) gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

1. Unter den in den Ausgangsverfahren gegebenen Umständen verwehrt es der Grundsatz der Rechtssicherheit den Behörden und Gerichten eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht, im Kontext des in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Schutzes der finanziellen Interessen der Union und in Anwendung des Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung auf Rechtsstreitigkeiten über die Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten Ausfuhrerstattung "analog" eine einer nationalen Auffangregelung entnommene Verjährungsfrist anzuwenden, vorausgesetzt allerdings, dass eine solche sich aus einer Rechtsprechungspraxis ergebende Anwendung hinreichend vorhersehbar war, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.