EuGH - Urteil vom 28.10.2010
Rs. C-175/09
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13; Teil B Buchst. d Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2387
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), vom 08.04.2009

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; [Keine] Steuerbefreiung für Dienstleistungen der Einziehung und der Bearbeitung von Zahlungen für Rechnung der Kunden eines Dienstleisters [Zahnärztliche Verrechnungsstelle]; Commissioners for Her Majestys Revenue and Customs gegen AXA UK plc

EuGH, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen Rs. C-175/09

DRsp Nr. 2010/19569

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; [Keine] Steuerbefreiung für Dienstleistungen der Einziehung und der Bearbeitung von Zahlungen für Rechnung der Kunden eines Dienstleisters [Zahnärztliche Verrechnungsstelle]; Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs gegen AXA UK plc

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Erbringung einer Dienstleistung, die im Wesentlichen darin besteht, bei den Banken Dritter die Beträge, die diese Dritten dem Kunden des Dienstleisters schulden, für Rechnung des Kunden im Lastschriftverfahren einzuziehen, dem Kunden eine Aufstellung der erhaltenen Beträge zu übermitteln, Kontakt mit den Dritten aufzunehmen, von denen der Dienstleister keine Zahlung erhalten hat, und schließlich der Bank des Dienstleisters den Auftrag zu erteilen, die erhaltenen Beträge abzüglich des Entgelts des Dienstleisters auf das Bankkonto des Kunden zu überweisen, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung fällt.

Tenor: