EuGH - Schlussantrag vom 29.06.2010
Rs. C-285/09

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Innergemeinschaftliche Lieferung - Versagung der Befreiung - Betrügerische Praktiken

EuGH, Schlussantrag vom 29.06.2010 - Aktenzeichen Rs. C-285/09

DRsp Nr. 2010/12093

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Innergemeinschaftliche Lieferung - Versagung der Befreiung - Betrügerische Praktiken

Art. 28c Teil A Buchst. a der Sechsten Richtlinie ist in dem Sinne auszulegen, dass er keine Ausnahme von der Mehrwertsteuerbefreiung von Lieferungen von Gegenständen im Sinne dieser Vorschrift für die Fälle vorsieht, in denen die Lieferung tatsächlich ausgeführt worden ist; dies gilt auch dann, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der steuerpflichtige Verkäufer

a) wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz beteiligt, der darauf angelegt ist, Mehrwertsteuer zu hinterziehen, oder

b) Handlungen vorgenommen hat, die darauf abzielten, die Person des wahren Erwerbers zu verschleiern, um diesem oder einem Dritten zu ermöglichen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen.

Entscheidungsgründe:

I - Einleitung

1. Der Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof in dieser Rechtssache eine Frage nach der Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie(2 ) im Zusammenhang mit der Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von der Steuer vor.