Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13Teil B Buchst a ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 188
DB 2005, 538
DStR 2005, 467
EWS 2005, 333
IStR 2005, 313
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - Entscheidung vom 07.11.2003,
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe a - Steuerbefreiungen für zu Versicherungsumsätzen gehörende Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden - Lebensversicherung - Backoffice-Tätigkeiten
EuGH, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen Rs C-472/03
DRsp Nr. 2005/10311
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe a - Steuerbefreiungen für zu Versicherungsumsätzen gehörende Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden - Lebensversicherung - Backoffice-Tätigkeiten
[Staatssecretaris van Financiën gegen Arthur Andersen & Co. Accountants c.s.]Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass Backoffice-Tätigkeiten, die darin bestehen, gegen Vergütung Dienstleistungen für ein Versicherungsunternehmen zu erbringen, keine zu Versicherungsumsätzen gehörende Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern oder -vertretern erbracht werden, im Sinne dieser Vorschrift darstellen.
Normenkette:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13Teil B Buchst a ;
Gründe:
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