EuGH - Schlussantrag vom 28.06.2011
Rs. C-218/10
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e - Gestellung von Personal - Gestellung von Fahrern, die nicht beim Dienstleistungserbringer beschäftigt sind - Ort der Dienstleistungen - Erstattung

EuGH, Schlussantrag vom 28.06.2011 - Aktenzeichen Rs. C-218/10

DRsp Nr. 2011/12391

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e - Gestellung von Personal - Gestellung von Fahrern, die nicht beim Dienstleistungserbringer beschäftigt sind - Ort der Dienstleistungen - Erstattung

Tenor:

- Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die "Gestellung von Personal" auch die Gestellung von selbständigem, nicht beim Dienstleistenden abhängig beschäftigtem Personal umfasst;

- die Sechste Richtlinie und insbesondere die Vorschriften über das Vorsteuerabzugsrecht, verlangen nicht, dass das nationale Verfahrensrecht besondere Vorkehrungen trifft, um zu gewährleisten, dass unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles die Steuerbarkeit und Steuerpflicht ein und derselben Leistung beim leistenden und beim leistungsempfangenden Unternehmer gleich beurteilt wird, auch wenn für beide Unternehmer verschiedene Finanzbehörden zuständig sind.

Entscheidungsgründe:

I - Einleitung