Sen.Fin Berlin - Erlass vom 01.07.2021
III B - S 2297 b-2/2014-3

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 01.07.2021 (III B - S 2297 b-2/2014-3) - DRsp Nr. 2022/80087

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 01.07.2021 - Aktenzeichen III B - S 2297 b-2/2014-3

DRsp Nr. 2022/80087

Merkblatt zur Besteuerung von Freikarten

1 Rechtsvorschriften und Verwaltungsanweisungen

  • § 37b Einkommensteuergesetz (EStG)

  • BMF-Schreiben vom 19.05.2015 (BStBl 2015 I S. 468) sowie

    dieses BMF-Schreiben ändernde BMF-Schreiben vom 28.06.2018 (BStBl I 2018 S. 814)

2 Allgemeines

Im Geschäftsleben werden häufig Zuwendungen an Kunden, Geschäftspartner oder Arbeitnehmer erbracht, um die Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern. Auch sportliche oder kulturelle Einrichtungen geben Eintrittskarten zu Veranstaltungen kostenlos (sog. Freikarten) an einen bestimmten Empfängerkreis (z. B. Journalisten, Politiker, eigene Arbeitnehmer) ab.

Die Annahme einer Freikarte kann beim Empfänger als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen sein. Dies ist der Fall, wenn der Empfänger die Eintrittskarte im Rahmen einer einkommensteuerlichen Einkunftsart erhält.

Beispiel:

  • Empfängerin als Inhaberin eines Malereibetriebs → Betriebseinnahme im Malereibetrieb oder

  • Arbeitgeber schenkt seinem Arbeitnehmer eine Karte → Arbeitslohn des Arbeitnehmers

Über die Steuerpflicht der erhaltenen Zuwendung ist sich der Empfänger häufig nicht bewusst. Zugleich wird der Zuwendende - der ein Geschenk machen möchte - eine spätere steuerliche Belastung beim Empfänger nicht beabsichtigen.

3 Übernahme der Besteuerung durch den Zuwendenden (§ 37b EStG)