Sen.Fin Berlin - Erlass vom 03.05.2016
III B - S 2332 - 3/2008

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 03.05.2016 (III B - S 2332 - 3/2008) - DRsp Nr. 2016/80459

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 03.05.2016 - Aktenzeichen III B - S 2332 - 3/2008

DRsp Nr. 2016/80459

Lohnsteuerliche Behandlung der Berufshaftpflichtversicherung von Rechts- und Patentanwälten; Eigene Berufshaftpflichtversicherungen von Rechtsanwaltsgesellschaften nach § 59j BRAO und PartG mbB nach § 51a BRAO

Der BFH hat mit Urteil vom 19.11.2015,BStBl 2016 II S. 303, entschieden, dass eine Rechtsanwalts-GmbH mit der Versicherung ihrer eigenen Berufstätigkeit durch Abschluss einer gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung nach § 59j Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ihren angestellten Rechtsanwälten keinen Arbeitslohn zuwendet. Zwar sei der einzelne angestellte Rechtsanwalt nach § 51 BRAO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen. Diese Verpflichtung werde aber nicht dadurch erfüllt, dass der Arbeitgeber eine eigene Berufshaftpflichtversicherung nach § 59j BRAO abschließe, denn die Berufshaftpflichtversicherung der angestellten Rechtsanwälte nach § 51 BRAO bestehe selbständig neben der Berufshaftpflichtversicherung nach § 59j BRAO und sei hiervon unabhängig.