Sen.Fin Berlin - Erlass vom 03.09.2003
III B 13 - S 4521 - 3/98

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 03.09.2003 (III B 13 - S 4521 - 3/98) - DRsp Nr. 2008/83528

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 03.09.2003 - Aktenzeichen III B 13 - S 4521 - 3/98

DRsp Nr. 2008/83528

§ 9 GrEStG Berücksichtigung des Kapitalnutzungsvorteils des Veräußerers bei Vorleistungspflicht des Erwerbers als sonstige Leistung

Verzichtet der Käufer eines Grundstücks im Kaufvertrag auf das ihm durch die §§ 320, 322 BGB gewährte Recht, den Kaufpreis erst im Zuge der Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung (Übereignung und Übergabe des Grundstücks) erbringen zu müssen, indem er sich einer Vorleistungspflicht unterwirft, so gewährt er dem Verkäufer einen als sonstige Leistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG anzusehenden geldwerten Vorteil in Gestalt der vorzeitigen Kapitalnutzungsmöglichkeit. Der Jahreswert der Nutzung ist gemäß § 15 Abs. 1 BewG mit 5,5 v.H. des Kaufpreises anzusetzen (BFH-Urteil vom 12.10.1994 - II R 4/91; BStBl 1995 II S. 69).

Bei Teilzahlungsbeträgen, die bei Werkverträgen als Abschlagszahlungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV - vereinbart werden, kommt dagegen der Ansatz einer sonstigen Leistung in Gestalt der Überlassung der Kapitalnutzungsmöglichkeit an den Unternehmer nicht in Betracht (amtlich nicht veröffentlichtes BFH-Urteil vom 25.04.2002 - II R 57/00).