Zu der Frage, ob das Wahlrecht für das Jahr 2008 (Artikel XVII Absatz 5 des Änderungsprotokolls vom ) im Fall einer Personengesellschaft einheitlich ausgeübt werden muss oder von jedem Gesellschafter unterschiedlich in Anspruch genommen werden kann und ob das Wahlrecht im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung ausgeübt werden muss, ist folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
1. Das Wahlrecht steht dem Steuerpflichtigen zur Verfügung, wenn sich für ihn dadurch eine geringere Steuerlast ergibt.
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