Sen.Fin Berlin - Erlass vom 07.11.2023
III B - S 2134 - 2/2005 -1

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 07.11.2023 (III B - S 2134 - 2/2005 -1) - DRsp Nr. 2024/80092

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 07.11.2023 - Aktenzeichen III B - S 2134 - 2/2005 -1

DRsp Nr. 2024/80092

Bilanzsteuerliche Behandlung des Modells der doppelseitigen Treuhand zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG); Der Steuerberaterkammer Berlin bekanntgegeben

Ein in der Praxis verbreitetes Modell zur Insolvenzsicherung nach § 8 a AltTZG ist das Modell der doppelseitigen Treuhand. Dabei gründen Unternehmen auf Treuhandbasis einen Treuhand-Verein. Die Unternehmen (Treugeber) übertragen Vermögenswerte an den Verein (Treuhänder), der diese Mittel so anzulegen und zu verwalten hat, dass der Wert des Treugutes eine bestimmte Höhe nicht unterschreitet. Das Treugut umfasst neben den übertragenen Vermögenswerten auch die daraus resultierenden Erträge (z.B. Zinsen) und die aus den Geldanlagen hervorgehenden Surrogate.

Bei Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit der jeweiligen Treugeber hat der Treuhänder das Treugut zu verwerten und die Erlöse an die Arbeitnehmer entsprechend den Altersteilzeitvereinbarungen auszuzahlen.

Diese Modelle der doppelseitigen Treuhand zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen sind für den Fall, dass es sich bei den übertragenen Vermögenswerten um Barmittel handelt, wie folgt zu beurteilen:

Zurechnung des Treugutes „Geld“