Sen.Fin Berlin - Erlass vom 07.11.2023
III B - S 2170 - 4/2005 - 1

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 07.11.2023 (III B - S 2170 - 4/2005 - 1) - DRsp Nr. 2024/80091

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 07.11.2023 - Aktenzeichen III B - S 2170 - 4/2005 - 1

DRsp Nr. 2024/80091

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Contracting-Anlagen; Der Steuerberaterkammer Berlin bekanntgegeben

Unter Contracting versteht man Betreibermodelle, die überwiegend im Bereich der Energiewirtschaft vorkommen, aber auch im Anlagenbau und anderen Bereichen anzutreffen sind.

Der Contracting-Nehmer (öffentliche Verwaltung, Industrie, Unternehmen der Wohnungswirtschaft) überträgt einem Dienstleistungsunternehmen (Contracting-Geber, Contractor) die Aufgabe, auf dem Grundstück des Contracting-Nehmers eine Anlage zu errichten (z.B. im Bereich der Energieerzeugung) und diese über einen vertraglich festgelegten Zeitraum von meist 10 - 15 Jahren zu betreiben.

Bei einer Energieerzeugungsanlage kann es sich beispielsweise um ein Kraftwerk auf dem Werksgelände eines Industrieunternehmens oder auch um eine Heizungsanlage in einem privaten Wohnhaus handeln.

Der Contracting-Geber führt das Projekt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch und rechnet die Investitionskosten in das einheitliche Entgelt ein, das ihm der Contracting-Nehmer für die Energieversorgung aus der Anlage zahlt.

Zur bilanzsteuerlichen Zuordnung von Contracting-Anlagen ist folgende Auffassung zu vertreten: