Sen.Fin Berlin - Erlass vom 10.11.2023
III B - S 2143 - 1/2009 - 1

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 10.11.2023 (III B - S 2143 - 1/2009 - 1) - DRsp Nr. 2024/80094

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 10.11.2023 - Aktenzeichen III B - S 2143 - 1/2009 - 1

DRsp Nr. 2024/80094

Sachpreise aus einer betrieblichen Losveranstaltung; BFH-Urteile vom 2. September 2008 - X R 8/06 und X R 25/07; Der Steuerberaterkammer Berlin bekanntgegeben

Ich bin in Hinblick auf die BFH-Entscheidungen vom 02.09.2008 - X R 8/06 (BStBl 2010 II S. 548) und X R 25/07 (BStBl 2010 II S. 550) gefragt worden, unter welchen Voraussetzungen Sachpreise aus einer betrieblichen Losveranstaltung zu Betriebseinnahmen führen.

Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Sachgewinne aus betrieblichen Verlosungen, an denen nur ein bestimmter Personenkreis wegen besonderer Leistungen, die gegenüber dem Veranstalter erbracht worden sind, teilnehmen kann und durch die die Leistungen der Begünstigten zusätzlich belohnt oder gefördert werden sollen, sind grundsätzlich als Betriebseinnahmen beim Empfänger des Gewinns zu erfassen.

Dagegen wird bei einem entgeltlichen Loserwerb die Verknüpfung mit der betrieblichen Tätigkeit gelöst und der Losgewinn auf der nicht steuerbaren Vermögensebene erzielt, wenn folgende Merkmale erfüllt werden:

  • Das Los wird vom Teilnehmer freiwillig erworben.