Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene bitte ich zur beschränkten Steuerpflicht und Steuerabzugsverpflichtung bei der Überlassung von Datenbanken durch im Ausland ansässige Anbieter an inländische Hochschulen und öffentlichen Bibliotheken folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Inländische Einkünfte i. S. v. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 EStG liegen bei der Datenbanküberlassung nur vor, soweit die Rechte zur wirtschaftlichen Weiterverwertung überlassen und in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung verwertet werden. Der Begriff der „anderen Einrichtung” in § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 EStG erfasst auch Universitäten und Behörden.
„Verwertung” meint ein zielgerichtetes wirtschaftliches Tätigwerden, um aus den überlassenen Rechten finanziellen Nutzen zu ziehen (wirtschaftliche Weiterverwertung), was bei Hochschulen und Bibliotheken im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages regelmäßig nicht anzunehmen ist.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|