Der Wert des Sachbezugs „Beköstigung für Zwecke der Sozialversicherung für alle Bereiche in der Seefahrt (Kauffahrtei und Fischerei)” wird vom zuständigen Ausschuss der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft festgesetzt.
Im Hinblick auf die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem 01.01.2014 gilt folgendes:
Erhalten Seeleute an Bord (Auswärtstätigkeit) Mahlzeiten, für die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG eine Versteuerung mit dem Sachbezugswert vorzunehmen ist, ist der von dem Ausschuss der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft festgesetzte Wert des Sachbezugs für die Besteuerung des Arbeitslohns zugrunde zu legen.
Ein Ansatz des Wertes einer Mahlzeit - und damit die Besteuerung als Arbeitslohn - unterbleibt, wenn für die Seeleute für ihnen entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 9 Absatz 4a Satz 1-7 EStG ein Werbungskostenabzug in Betracht käme (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG). Der Werbungskostenabzug ist insoweit nach § 9 Abs. 4a Satz 8 ff EStG ausgeschlossen (BMF vom 24.10.2014 Rz. 64 und 73ff, BStBl 2014 I Seite 1412).
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