Sen.Fin Berlin - Erlass vom 17.03.2015
III B - S 2133 - 1/2015 - 1

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 17.03.2015 (III B - S 2133 - 1/2015 - 1) - DRsp Nr. 2015/80413

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 17.03.2015 - Aktenzeichen III B - S 2133 - 1/2015 - 1

DRsp Nr. 2015/80413

Zeitpunkt der Aktivierung von Ansprüchen auf Steuererstattungen und Steuererstattungszinsen

Steuererstattungsansprüche können frühestens dann aktiviert werden, wenn sie hinreichend sicher sind. Das ist erst dann der Fall, wenn an dem entsprechenden Bilanzstichtag der Realisierung des Anspruchs weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen, der Anspruch vom Finanzamt also nicht (mehr) bestritten wird oder gemäß einer veröffentlichten verwaltungsinternen Weisung nicht (mehr) zu bestreiten ist.