Sen.Fin Berlin - Erlass vom 17.03.2015
S 2198 b - 1/2014 - 1

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 17.03.2015 (S 2198 b - 1/2014 - 1) - DRsp Nr. 2015/80414

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 17.03.2015 - Aktenzeichen S 2198 b - 1/2014 - 1

DRsp Nr. 2015/80414

Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen an Baudenkmalen und Kulturgütern

I. Allgemeines

1. Steuerliche Begünstigungstatbestände

1.1 Abzug von Denkmalaufwendungen bei vermieteten, eigengewerblich oder -beruflich genutzten Baudenkmalen

1.1.1

Gesetzliche Vorschrift Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich Art der Begünstigung
§ 7i Abs. 1 Satz 1 EStG Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden Erhöhte Absetzungen von bis zu 9 v. H. bzw. bis zu 7 v. H.
§ 7i Abs. 1 Satz 5 EStG Anschaffungskosten, soweit sie auf nach Abschluss des Kaufvertrages durchgeführte begünstigte Baumaßnahmen entfallen Erhöhte Absetzungen von bis zu 9 v. H. bzw. bis zu 7 v. H.
§ 11 b EStG Erhaltungsaufwendungen, die nach dem 31.12.1989 entstanden sind Gleichmäßige Verteilung auf 2 bis 5 Jahre

1.1.2 Ist ein Baudenkmal im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich auf den Steuerpflichtigen übergegangen, kann dieser im Rahmen der Einkünfteermittlung die AfA des Rechtsvorgängers nach § 11d EStDV fortsetzen und Erhaltungsaufwand in dem von seinem Rechtsvorgänger gewählten restlichen Verteilungszeitraum geltend machen (R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 bis 3 EStR 2012).

1.1.3 Wegen der Abgrenzung zur Liebhaberei vgl. BMF-Schreiben vom 08.10.2004BStBl 2004 I S. 933 (EStG -Kartei Berlin § 21 EStG Fach 1 Nr. 8).