1.1 Abzug von Denkmalaufwendungen bei vermieteten, eigengewerblich oder -beruflich genutzten Baudenkmalen
1.1.1
Gesetzliche Vorschrift | Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich | Art der Begünstigung |
§ 7i Abs. 1 Satz 1 EStG | Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden | Erhöhte Absetzungen von bis zu 9 v. H. bzw. bis zu 7 v. H. |
§ 7i Abs. 1 Satz 5 EStG | Anschaffungskosten, soweit sie auf nach Abschluss des Kaufvertrages durchgeführte begünstigte Baumaßnahmen entfallen | Erhöhte Absetzungen von bis zu 9 v. H. bzw. bis zu 7 v. H. |
§ 11 b EStG | Erhaltungsaufwendungen, die nach dem 31.12.1989 entstanden sind | Gleichmäßige Verteilung auf 2 bis 5 Jahre |
1.1.2 Ist ein Baudenkmal im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich auf den Steuerpflichtigen übergegangen, kann dieser im Rahmen der Einkünfteermittlung die AfA des Rechtsvorgängers nach § 11d EStDV fortsetzen und Erhaltungsaufwand in dem von seinem Rechtsvorgänger gewählten restlichen Verteilungszeitraum geltend machen (R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 bis 3 EStR 2012).
1.1.3 Wegen der Abgrenzung zur Liebhaberei vgl. BMF-Schreiben vom 08.10.2004BStBl 2004 I S. 933 (EStG -Kartei Berlin § 21 EStG Fach 1 Nr. 8).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|